DEKRET NR. 41.561 VOM 22. MAI 1957 – Genehmigt die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 und organisiert die Koordinierungskommission für die Schaffung des Nationalpferdes (CCCCN).

Jockey I 22.05.57

Von: sync

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Dekret Nr. 41.561 vom 22. Mai 1957.

 

    Genehmigt die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 und organisiert die Koordinierungskommission für die Schaffung des Nationalpferdes (CCCCN).

 

Der Präsident der Republik , in Ausübung der ihm durch Artikel 87 Absatz I der Bundesverfassung verliehenen Befugnisse,

 

    Dekret:

 

Artikel 1. Die beigefügte Verordnung wird hiermit zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 und der damit einhergehenden Einrichtung der durch dieses Gesetz gegründeten Koordinierungskommission für die Zucht des Nationalpferdes (CCCCN) genehmigt.

 

Artikel 2. Dekret Nr. 39.966 vom 11. September 1956 wird hiermit aufgehoben.

 

Artikel 3. Dieser Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

 

    Rio de Janeiro, 22. Mai 1957; 136. Jahr der Unabhängigkeit und 69. Jahr der Republik.

 

    Juscelino Kubitschek

 

    Henrique Lott

 

    José Maria Alkmim

 

    Mario Meneghetti

 

    Clovis Salgado

 

VERORDNUNGEN ZUM GESETZ NR. 2.820 VOM 10. JULI 1956 UND ZUR ORGANISATION DER KOORDINIERENDEN KOMMISSION FÜR DIE ZÜCHTUNG DES NATIONALPFERDES (CCCCN).

 

Artikel 1. Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen für das Gesetz Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 fest und organisiert die Koordinierungskommission für die Schaffung des Nationalpferdes (CCCCN) gemäß Artikel 3 dieses Gesetzes, legt ihre Aufgaben fest und regelt ihre Arbeitsweise.

 

Artikel 2. Das CCCCN, das direkt dem Präsidenten der Republik unterstellt ist, soll den Austausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Bundesverwaltungsbehörden und privaten Organisationen gewährleisten, die sich mit der Zucht des nationalen Pferdes befassen, insbesondere derjenigen, die in irgendeiner Weise Konzessionen genießen oder direkte oder indirekte Hilfe von der Regierung erhalten.

 

Artikel 3. Es obliegt der CCCCN, alle notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Gesetzes Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 und zur Erreichung der im vorstehenden Artikel festgelegten Ziele durchzuführen und ist außerdem für die jährliche Erstellung des Haushaltsvorschlags für die Verteilung der Einnahmen aus der durch dieses Gesetz eingeführten 10%igen Steuer verantwortlich.

 

    Ein einziger Absatz. Die CCCCN wird im Falle von Verstößen gegen das vorgenannte Gesetz und diese Verordnung gemeinsam mit dem Landwirtschaftsministerium und der Generalstaatsanwaltschaft geeignete Maßnahmen ergreifen.

 

Artikel 4. Die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 genannten Stellen ziehen die Einnahmen aus der darin vorgesehenen Gebühr bis zum 10. Tag des auf den Monat der Erhebung folgenden Monats mittels eines Zahlungsbelegs ein, der ihnen von der CCCCN in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt wird.

 

    Ein einziger Absatz. Ein ordnungsgemäß bezahltes Exemplar muss von der interessierten Stelle bis zum 15. des Monats, in dem die Zahlung verarbeitet wurde, an den Sekretär des CCCCN zurückgesandt werden.

 

Artikel 5. Für die Zwecke der Steuerbefreiung gemäß Gesetz Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 gelten Rennbahnen, deren Rennbahn, Wettbüro und Tribünen bereits in Betrieb sind und deren Betriebsbedingungen von der CCCCN als zufriedenstellend erachtet werden, nicht als im Bau befindlich.

 

Artikel 6. Die im Unionshaushalt enthaltenen Mittel, die für die Generaldirektion für Remontierung und Veterinärdienste und die Nationale Abteilung für Tierproduktion bestimmt sind, müssen in ihren jeweiligen Haushaltsvorschlägen ausdrücklich für die Förderung der Pferdezucht vorgesehen werden.

 

    Ein einziger Absatz. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Maßnahmen als primäre Werbeaktivitäten:

 

    a) Durchführung von Studien, Forschungen und Experimenten, die die Verbesserung von Pferden beeinflussen können;

 

    b) Vermehrung einheimischer und exotischer Futterpflanzen, die zur Ernährung der Art geeignet sind, auf staatlichen und privaten Farmen;

 

    c) Erfahrungen und Verbreitung von Arbeiten zur Anpassung und Verbesserung des Bodens für die wirtschaftliche Nutzung von Pferden;

 

    d) Dehydrierung von Futterpflanzen und Verbreitung der Vorteile anderer Konservierungsverfahren;

 

    (e) Einfuhr und Produktion von männlichen und weiblichen Zuchttieren zur Deckung des Bedarfs der Züchter;

 

    f) Zunahme der Anzahl der Brutsaisons auf Privatgrundstücken durch die Verteilung des Zuchtbestandes;

 

    g) Studien und Versuche zur Verbesserung aller im Land vorhandenen Rassen, sowohl solcher, für die bereits eine organisierte genealogische Aufzeichnung vorliegt, als auch solcher, die unterschiedliche Typen darstellen, nach Ermessen der Generaldirektion für Remontierung und Veterinärmedizin und der Nationalen Abteilung für Tierproduktion, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche;

 

    h) Verbesserung der sanitären Bedingungen der Tiere durch Maßnahmen zum Schutz vor Infektions- und Parasitenkrankheiten und durch Schritte mit den zuständigen Behörden zur Aktualisierung und Aufrechterhaltung der Prophylaxemaßnahmen;

 

    i) Vorschläge für Maßnahmen, die den Transport von Tieren im Land erleichtern und verbessern;

 

    j) Beteiligung an der Organisation und Einrichtung von Preisen bei im Inland stattfindenden Viehausstellungen;

 

    k) Verbreitung und Förderung der Pferdezucht;

 

    l) Bereitstellung von Stipendien zur Verbesserung der Fähigkeiten von Fachleuten, die sich auf Pferdehaltung oder Futterbau spezialisiert haben;

 

    m) Unterstützung von Reitsportmannschaften, die Brasilien im Ausland vertreten.

 

Artikel 7. Die im Unionshaushalt enthaltenen Mittel, die für Subventionen und Darlehen vorgesehen sind, werden jährlich in den Haushaltsvorschlag des CCCCN aufgenommen.

 

Artikel 8. Bei der Verwendung der gemäß Gesetz Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 erhaltenen Mittel reservieren die Generaldirektion für Remontierung und Veterinärmedizin und die Nationale Abteilung für Tierproduktion von ihren Quoten 3 bis 5 % für Gesellschaften, die genealogische Aufzeichnungen über Pferde nationaler Rassen führen und noch keine offizielle Unterstützung erhalten.

 

Artikel 9. Einrichtungen, die durch Gesetz Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 subventioniert werden, sind verantwortlich für:

 

    – um das CCCCN über Sammlungen, eigene Ressourcen und Programmergebnisse auf dem Laufenden zu halten;

 

    – CCCCN-Mitgliedern auf Anfrage des Präsidenten Zugang und Teilnahme zu gewähren, um die Einrichtungen und Aktivitäten des CCCCN zu besichtigen.

 

Artikel 10. Für die Zwecke der Bestimmungen des einzigen Absatzes von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 müssen die Pläne für die Verwendung der von der Brasilianischen Reitvereinigung und dem Brasilianischen Pferdezüchterverband erhaltenen Mittel von diesen Organisationen bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres der vorherigen Genehmigung des CCCCN vorgelegt werden.

 

Artikel 11. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Verordnung werden Darlehen für die Fertigstellung des Baus von Rennbahnen an Einrichtungen vergeben, die bereits vom Landwirtschaftsministerium zur Förderung von Pferderennen mit Wettgeschäften zugelassen sind.

 

    Einziger Absatz. Diese Darlehen werden nicht verzinst und erfolgen auf Grundlage von Verträgen und Regeln, die von der CCCCN festgelegt werden.

 

Artikel 12. Das CCCCN besteht aus 9 Mitgliedern, nämlich: dem Generaldirektor der Remontierungs- und Veterinärdienste, dem Generaldirektor des Nationalen Ministeriums für Tierproduktion, dem Direktor der Veterinärdienste der Armee, dem Direktor der Entwicklungsabteilung des Ministeriums für Tierproduktion, dem Präsidenten des Brasilianischen Reitverbandes, Vertretern des Brasilianischen Jockey-Clubs, des Jockey-Clubs von São Paulo, des Brasilianischen Pferdezüchterverbandes und einem Exekutivmitglied.

 

    § 1 Das Exekutivmitglied wird vom Präsidenten der Republik aus dem Kreis der Bürger ernannt, die über anerkannte Kompetenzen in den von dieser Verordnung erfassten Angelegenheiten verfügen und vom Präsidenten der Kommission auf eine Dreierliste gesetzt wurden.

 

    § 2 Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird um die Vertreter der Jockeyclubs erhöht, deren Bruttowettvolumen gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2.280 vom 10. Juli 1956 einen Betrag von 100.000.000,00 Cr$ (einhundert Millionen Cruzeiros) erreicht.

 

Artikel 13. Der Präsident des CCCCN ist der Generaldirektor der Remontierungs- und Veterinärdienste; in seiner Abwesenheit wird er nacheinander vom 1. und 2. Vizepräsidenten vertreten.

 

Artikel 14. Die Verantwortlichkeiten der CCCCN-Mitglieder sind:

 

    1) Nehmen Sie an den Sitzungen teil, zu denen Sie einberufen werden;

 

    2) die ihnen zugewiesenen Themen zu studieren und darüber zu berichten;

 

    3) vom Präsidenten der Kommission alle Maßnahmen zu erbitten, die sie für notwendig erachten;

 

    4) Maßnahmen vorzuschlagen, die sie nicht nur für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben, sondern auch für die Verwirklichung der Ziele des Gesetzes Nr. 2.820 vom 10. Juli 1956 als nützlich erachten;

 

    5) Antrag auf Einberufung außerordentlicher Sitzungen.

 

Artikel 15. Das Präsidium ist das Leitungsorgan der Kommission, und der Präsident ist verantwortlich für:

 

    1) Zur Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung sowie der Geschäftsordnung der Kommission;

 

    2) Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Sitzungen, erstere mindestens einmal im Monat;

 

    3) Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, ihrer Prüfung und Entscheidung vorzulegen und sie unter ihren Mitgliedern zu verteilen;

 

    4) die Umsetzung der von der Kommission getroffenen Beschlüsse anzuordnen;

 

    5) Die Kommission vor Gericht oder außergerichtlich zu vertreten oder sich vertreten zu lassen, sofern dies anwendbar ist;

 

    6) die Initiative hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;

 

    7) Unterzeichnung von Schecks, Verträgen und anderen Dokumenten, die finanzielle Verantwortlichkeiten beinhalten;

 

    8) Die Organisation und Leitung von Ausschreibungen zur Materialbeschaffung;

 

    9) Zur Zulassung des in Artikel 25 dieser Verordnung genannten Personals.

 

Artikel 16. Die 1. Vizepräsidentschaft ist das Exekutivorgan der Kommission. Der 1. Vizepräsident ist verantwortlich für:

 

    1) Den Präsidenten in seiner Abwesenheit zu vertreten;

 

    2) Die vom Präsidenten angeordneten Beschlüsse der Kommission umzusetzen;

 

    3) Daten zur Umsatzprognose sammeln;

 

    4) Den Haushaltsplan der Kommission erstellen;

 

    5) um die ordnungsgemäße Verwendung der in Form von Subventionen oder Darlehen verteilten Mittel sicherzustellen;

 

    6) Die Tätigkeit derjenigen Einrichtungen, die Pferde zu sportlichen Zwecken einsetzen, sei es mit oder ohne Wetten, in der von der Kommission festgelegten Weise zu koordinieren und dem Präsidenten die zur Verbesserung dieser Tätigkeit erforderlichen Maßnahmen vorzuschlagen.

 

    Einziger Absatz. Die Amtszeit des 1. Vizepräsidenten beträgt 2 Jahre.

 

Artikel 17. Das Amt des 2. Vizepräsidenten ist das technische Gremium der Kommission und wird vom Generaldirektor der Nationalen Abteilung für Tierproduktion ausgeübt. Zu den Aufgaben des 2. Vizepräsidenten gehören:

 

    1) Den 1. Vizepräsidenten in dessen Abwesenheit und den Präsidenten in dessen Abwesenheit zu vertreten;

 

    2) Die Tätigkeit der für die Förderung der Zucht nationaler Pferde zuständigen Stellen in der von der Regierung festgelegten Politik technisch zu koordinieren, um den nationalen Bedürfnissen gerecht zu werden, und dem Präsidenten die zur Aktualisierung der Gesetzgebung erforderlichen Änderungen vorzuschlagen;

 

    3) Die Organisation und Mitwirkung bei der Organisation von Kongressen, Wettbewerben und Ausstellungen zur Förderung der Pferdezucht sowie die Einrichtung einer Fachbibliothek und die Förderung der Erstellung von Statistiken und Umfragen technischer Art.

 

Artikel 18. Die Einberufung der Kommission ist obligatorisch, wenn sie von der Mehrheit ihrer Mitglieder beantragt wird.

 

Artikel 19. Der Ausschuss tritt zusammen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; seine Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

Artikel 20. Der Präsident hat neben seiner Stimme als Mitglied des Ausschusses eine entscheidende Stimme.

 

Artikel 21. Die Zweckentfremdung von Geldern hat zur Folge, dass die Kommission in jedem Einzelfall die von ihr als angemessen erachteten Maßnahmen gegen die Verantwortlichen verhängt.

 

Artikel 22. Die Mitglieder der Kommission erhalten keine Vergütung.

 

Artikel 23. Die Kommission kann Berater von öffentlichen Verwaltungsstellen, Verbänden und wissenschaftlichen Instituten um deren Mitwirkung bei den in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Werbemaßnahmen ersuchen.

 

Artikel 24. Zur Erfüllung ihrer Sekretariats- und Finanzaufgaben verfügt die Kommission über einen Sekretär, einen Schatzmeister, zwei Schreibkräfte, einen Archivar und einen Boten.

 

    Ein einziger Absatz. Die Aufgaben des Sekretärs und des Schatzmeisters werden in der Geschäftsordnung der Kommission festgelegt.

 

Artikel 25. Die Zulassung des für die Funktionsfähigkeit der Kommission erforderlichen Personals erfolgt durch ihren Präsidenten.

 

Artikel 26. Alle Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, werden von der Kommission entschieden.

 

    Rio de Janeiro, 22. Mai 1957.

 

 

 

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