Normative Anweisung Nr. 48 vom 8. September 2008
MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, TIERZUCHT UND VERSORGUNG
MINISTERBÜRO
Normative Anweisung Nr. 48 vom 8. September 2008
Der Staatsminister für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung beschließt in Ausübung der ihm durch Artikel 87 Absatz II der Verfassung übertragenen Befugnisse und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7.291 vom 19. Dezember 1984, in Kraft getreten durch das Dekret Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988, sowie des Inhalts des Verfahrens Nr. 70000.002355/2008-84:
Artikel 1. Genehmigung der Bestimmungen des Allgemeinen Wettplans, wie sie im Anhang zu dieser Normativen Anweisung dargelegt sind.
Art. 2 Diese normative Weisung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Reinhold Stephanes
ANHANG
Allgemeine Wettplanbestimmungen
KAPITEL I
REGULATORISCHE DEFINITIONEN
Artikel 1. Für die Zwecke der Verordnung zum Gesetz Nr. 7.291 vom 19. Dezember 1984, das die Pferdezucht im Land regelt, gelten folgende Begriffsbestimmungen:
I – Allgemeiner Wettplan: ein Instrument, das die verschiedenen Wettarten festlegt und sie separat und übersichtlich regelt, sodass der Wettende
Informieren Sie sich umfassend über die Verfahren des Unternehmens hinsichtlich der Berechnung, Verteilung der Gewinne, des Prozentsatzes der Entnahmen und der spezifischen Details des von ihm angewandten Systems;
II – Wetten: umfasst alle Formen des Glücksspiels um Geld bei Pferderennen, die von rechtlich zugelassenen Einrichtungen veranstaltet werden, einschließlich Wettbewerben, Lotteriespielen, Auktionen oder Wettauktionen;
III – Hippodrom: Ort, an dem Pferderennen stattfinden, organisiert und gesponsert von rechtlich zugelassenen Rennbahnen, und der als Rundkurs- oder Geradebahn-Hippodrom klassifiziert werden kann;
IV – Turf-Unternehmen: eine gemeinnützige, privatrechtliche Zivilgesellschaft, die zur Durchführung von Wetten auf Pferderennen mittels einer Betriebslizenz, dem sogenannten Patentbrief, berechtigt ist;
V – Akkreditierter Agent: eine natürliche oder juristische Person, die von der Rennsportorganisation schriftlich dazu bevollmächtigt ist, Wetten entgegenzunehmen und Preise auszuzahlen;
VI – Gesamtwettvolumen: die Gesamtzahl der Wetten, die von der Rennorganisation in jedem Rennen über alle Kategorien hinweg öffentlich beworben werden, zum Zweck der Berechnung der Preisgeldverteilung gemäß der Verteilung der eingenommenen Gelder.
KAPITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2. Wetten auf Pferderennen dürfen nur auf dem Gelände von Rennbahnen, in den Hauptsitzen oder Unterzentralen von Pferderennsportorganisationen, in Agenturen und über akkreditierte Agenten abgeschlossen werden, die von der zuständigen Stelle des Ministeriums für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) ordnungsgemäß autorisiert sind.
Ein Absatz. Anträge auf Betriebslizenzen für akkreditierte Agenturen und Vertreter müssen folgende Unterlagen enthalten:
I – ein Antrag, der vom gesetzlichen Vertreter der juristischen Person an die zuständige Behörde gerichtet wird;
II – eine ausdrückliche Erklärung des Präsidenten des Jockey Clubs, in der er die volle Verantwortung für den Verkauf von Wetten und die Auszahlung von Preisen im Namen der Rennsportorganisation übernimmt;
III – beglaubigte Abschrift des Konzessionsvertrags für einen akkreditierten Vertreter, unterzeichnet von der Rasensportorganisation;
IV – Lageplan der Geschäftsräume des akkreditierten Vertreters im Maßstab mindestens 1:500;
V – Beschreibung der Einrichtungen mit einer Liste der verfügbaren Ausrüstung gemäß dem Datenverarbeitungszentrum/Totalizer;
VI – Tabelle der Provisionen für den akkreditierten Agenten, gezahlt von der rechtlich autorisierten Rasenbehörde;
VII – Kopie der mit der vergleichbaren Einrichtung unterzeichneten Vereinbarung zur Genehmigung (sofern zutreffend);
VIII – Kopie der Registrierung des von der Rennsportorganisation akkreditierten Vertreters beim CNPJ (Brasilianisches Nationalregister der juristischen Personen) oder CPF (Brasilianisches Register der individuellen Steuerzahler);
IX – Kopie der Satzung des akkreditierten Vertreters (sofern zutreffend);
X – Vollmacht durch private Urkunde mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers (sofern zutreffend).
Artikel 3. Wetten auf Pferderennen können von gemäß dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Einrichtungen bei Pferderennen auf der Rennbahn selbst, bei Pferderennen auf Rennbahnen ähnlicher Einrichtungen mit gültiger Lizenz sowie bei Pferderennen auf Rennbahnen außerhalb des Staatsgebiets im Rahmen der „International Simulcasting“-Modalität durchgeführt werden.
§ 1. Rennen, die auf anderen Rennbahnen in Brasilien oder im Ausland stattfinden und in Echtzeit (live) an Orte übertragen werden, an denen Wetten zulässig sind, und zwar unter der Verantwortung der zuständigen Rennbahnorganisation, werden als Simulcast-Rennen bezeichnet.
§ 2. Unter Echtzeit-Wiedergabe von Rennen, die auf anderen Rennbahnen stattfinden, versteht man die Live-Übertragung zuvor festgelegter Rennen, die als nationale oder internationale Simulcasting bezeichnet werden kann.
§ 3 Die in Artikel 11 des Gesetzes Nr. 7.291 von 1984 genannte Besteuerung wird derjenigen Turf-Gesellschaft zugerechnet, die die Konzession für die Durchführung von Simulcast-Wetten auf Pferderennen besitzt.
§ 4 Bei der Durchführung von Wetten auf nationale Simulcast-Rennen müssen die beteiligten Rennbahnen das System mit einem einzigen Stein zur Berechnung der Preisverteilung anwenden.
§ 5 Für den Betrieb von Wetten auf Pferderennen mittels nationaler Simulcast-Übertragung
(Für Rennen, die auf Rennbahnen nationaler oder vergleichbarer Einrichtungen stattfinden) oder für internationale Simulcast-Rennen (Rennen, die auf Rennbahnen im Ausland stattfinden), muss die Rennorganisation zusammen mit dem Allgemeinen Wettplan die folgenden Dokumente einreichen:
I – Kopie des Vertrags über die Übertragung der Rechte zur Nutzung von Tönen, Bildern und Daten im Zusammenhang mit Rennen, die auf der Rennbahn der gleichen Einrichtung oder auf Rennbahnen im Ausland stattfinden;
II – eine Kopie des mit dem Anbieter des Live-Streaming-Systems für Pferderennen geschlossenen Vertrags einschließlich aller zusätzlichen Informationen;
III – Nachweis des Eigentums an einem CDP/Totalizer zur Verwaltung von Daten im Zusammenhang mit Fahrten oder eine Kopie des mit dem Systembetreiber unterzeichneten Outsourcing-Vertrags;
IV – Liste der akkreditierten Agenten mit Nummer und Ausstellungsdatum der Betriebserlaubnis, die zum Empfang des Videosignals berechtigt sind.
§ 6. Folgende Angaben gelten als zusätzliche Informationen und müssen bei Live-Übertragungen von geplanten Pferderennen offengelegt werden:
I – Art und Distanz des Rennens und Bezeichnung der Veranstaltung;
II – Namen und Leistungen der Pferde im Rennen;
III – Name und Leistung der Jockeys;
IV – Art, Zustand und Eigenschaften der Start- und Landebahn.
Artikel 4. Der Betrieb des Wettdienstes wird von der Rennkommission jeder Turf-Organisation gemäß dem Nationalen Renngesetzbuch verwaltet und geleitet.
Artikel 5. Wettende bei Pferderennen unterliegen den Bestimmungen dieses Dokuments und der einschlägigen Gesetzgebung. Sie sind verpflichtet, den gekauften Wettschein nach dem Kauf hinsichtlich Veranstaltung, Rennen, Wert und Informationen zu überprüfen; nachträgliche Reklamationen werden nicht akzeptiert.
Artikel 6. Der von den Rennbahnverbänden gemäß dieser Verordnung erstellte und von der zuständigen Behörde zu genehmigende allgemeine Wettplan muss gemäß Artikel 23 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988 folgende Angaben enthalten:
I – die Wettarten, die gesondert geregelt sind;
II – der Wert jedes einzelnen Tickets, je nach Wettart;
III – der Prozentsatz, der vom Veranstalter vom Gesamteinsatz bei jeder Wettart abgezogen wird;
IV – die Berechnung der Verteilung der Auszahlungen an die Wettenden in den einzelnen Wettarten;
V – die Mindest- und Höchstbonuslimits für Wetten;
VI – Im Falle einer Annullierung, Rückerstattungen und Ersatzkarten aufgrund von Fehlern bei der Ausstellung, Nichtbeendigung eines oder mehrerer Rennen, Rückzug von Tieren oder sonstigen unvorhergesehenen Umständen;
VII – die Orte und Zeiten für die Annahme der einzelnen Wettarten;
VIII – die Methode der Werbung für Wetten;
IX – die Verjährungsfrist für Wettscheine;
X – das Ziel aller Beträge, die aufgrund des Ablaufs des Ticketpreises nicht mehr eingegangen sind.
Ein Absatz. Anträge auf Genehmigung des Allgemeinen Wettplans müssen folgende Unterlagen enthalten:
I – ein Antrag, der vom gesetzlichen Vertreter der Rasenorganisation an die zuständige Behörde gestellt wird;
II – allgemeiner Wettplan, der gemäß Artikel 23 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988 und in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erstellt wurde;
III – Beglaubigte Abschrift des Lizenzvertrags über die Rechte zur Ausstrahlung von Tönen, Bildern und Daten aus Pferderennen, einschließlich einer Liste der Rennbahnen, auf denen die Pferderennen ihren Ursprung haben;
IV – beglaubigte Kopie des Outsourcing-Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen für die Entwicklung und den Betrieb des Datenverarbeitungszentrums/Totalizers, des Anbieters des Echtzeit-Rennübertragungssystems, der Dopingkontrolle durch chemische Analyse von biologischem Material sowie der tierärztlichen und ambulanten medizinischen Betreuung der Rennen (sofern zutreffend);
V – Beispielhafte gedruckte Materialien für Pferderennveranstaltungen (Zusammenstellung der Rennen, die in jedem Programm gezeigt werden sollen) zur Information der Wettenden;
VI – Nachweis der technischen Machbarkeit (ausgestellt von MAPA) und der wirtschaftlichen Machbarkeit (ausgestellt von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) des Rasenunternehmens;
VII – Verpflichtungsvereinbarung zur Vorlage des monatlichen MGA-Bewertungsberichts an MAPA gemäß Artikel 73 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988;
VIII – Bestätigung der Zahlung des fälligen Beitrags (Steuerabgabe) an MAPA innerhalb der festgelegten Fristen;
IX – Jahresabschlüsse, die die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Pferderennsport von den Freizeit- und gesellschaftlichen Aktivitäten im Sinne des Gesetzes Nr. 6.404 von 1976 trennen, gemäß den vom Federal Accounting Council festgelegten Standards und Kriterien und nach Prüfung durch unabhängige Wirtschaftsprüfer.
KAPITEL III
VON DEN WETTMODALITÄTEN
Artikel 7. Für die Zwecke dieser Verordnung werden Wetten auf Pferderennen, die von Rennbahnen veranstaltet werden, in 3 (drei) Kategorien eingeteilt, nämlich:
I – Eintrittskarten/Ausweise;
II – kumulierte/Wettbewerbe; und
III – Auktionen/Wettsitzungen.
§ 1 Bei den als Poolwetten klassifizierten Wettarten geben die Wettenden an,
Die Reihenfolge, in der die Pferde bei den zuvor von der Rennkommission festgelegten Rennen eintreffen.
§ 2 Bei den als Akkumulatorwetten bezeichneten Wettenden sammeln die Wettenden Hinweise auf die Reihenfolge der Ankunft der Pferde in mehr als einem Rennen des Rennkalenders.
§ 3 Bei den als Auktionen klassifizierten Wettarten werden die Wetten für bestimmte Rennen im Voraus durch Auktionen an die Wettenden verkauft, die das höchste Gebot für ein bestimmtes Pferd oder eine Gruppe von Pferden abgeben, die zur Teilnahme an den Rennen angemeldet sind.
Artikel 8. Wetten, die als Wettscheine/Tickets bezeichnet werden, können folgender Art sein:
I – Gewinner: eine Wettart, bei der das Tier als Gewinner des Rennens gilt;
II – Platzwette: eine Wettart, bei der auf die Tiere gesetzt wird, die im Rennen den ersten oder zweiten Platz belegt haben;
III – Show: eine Wettart, bei der die Tiere berücksichtigt werden, die die ersten drei Plätze belegt haben;
IV – Doppelwette: eine Wettart, bei der folgende Tiere in Betracht gezogen werden...
Sie belegten den ersten und zweiten Platz im Rennen, unabhängig von der Reihenfolge...
Ankunft;
V – Exakt: Eine Wettart, bei der die berücksichtigten Tiere...
Sie belegten im Rennen den ersten und zweiten Platz, in dieser Reihenfolge.
VI – Trifecta: eine Wettart, bei der folgende Tiere in Betracht gezogen werden...
Sie belegten den ersten, zweiten und dritten Platz in einem vorher festgelegten Rennen;
VII – Quadrifeta: eine Wettart, bei der die Tiere, auf die gesetzt wird, ...
Sie belegten in einem Rennen den ersten, zweiten, dritten und vierten Platz.
entschlossen.
Artikel 9. Wetten, die als Kombiwetten/Wettbewerbswetten bezeichnet werden, können
bestehend aus folgenden Typen:
I – Einfache Akkumulatorwette: Hierbei handelt es sich um Wetten in den Modi Gewinner, Platz und Doppelwette.
oder exakt, in zwei oder mehr verschiedenen Rassen, und es können unterschiedliche Namen angenommen werden
eigen;
II – Kombiwetten: Hierbei handelt es sich um Wetten auf zwei oder mehr Tiere, in
Sieger- oder Platzwetten, oder in zwei oder mehr Doppel- oder Exaktwetten von Rennen
eigenständig und können eigene Namen annehmen;
III – Gemischte Kombiwette: Hierbei handelt es sich um Wetten auf zwei oder mehr verschiedene Spielmodi.
in separaten Rennen, die von der Rennkommission festgelegt werden und die angenommen werden können
Eigennamen.
Art. 10. Die kategorisierten Wetten für Auktionen/Wettsitzungen sind
bestehend aus dem Vorverkauf von Gewinner-, Exacta- und Doppelwetten, für
bestimmte Rennen, bei denen die Anzahl der Runden voneinander unabhängig ist, und
Die Bedingungen werden vom Auktionator frei festgelegt.
Artikel 11. Die Disziplinarordnung für die Bekanntmachung von
Ergebnis der Klassifizierung der Pferde im Rennen, zum Zweck der Verteilung der Preise an
Die Gewinner werden von den jeweiligen Rasenverbänden nach Kategorien ermittelt.
Wetten, die im Allgemeinen Wettplan genehmigt werden sollen, angesichts der Möglichkeiten von
vorgestellte Variationen und Merkmale.
Artikel 12. Die Rasenorganisation kann sich entscheiden, in ihrem System nicht Folgendes anzuwenden:
Wetten auf eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten oder Vorschläge für neue Modalitäten.
Wettmodalitäten, auf experimenteller Basis, für einen Zeitraum von höchstens 180 (einhundertachtzig) Tagen.
achtzig) Tage für die Genehmigung.
Artikel 13. Änderungen des Allgemeinen Wettplans sind nur zulässig, wenn...
Die Tourismusorganisation hat alle dem Ministerium geschuldeten Beträge fristgerecht eingezahlt.
Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA), vollständig erfasst.
KAPITEL IV
DES EINZELNWERTS JEDES TICKETS
Art. 14. Der Einzelwert jedes Tickets richtet sich nach seiner jeweiligen Modalität.
Die Höhe der Wetteinsätze wird von der Rennkommission des jeweiligen Turf-Verbandes festgelegt, und der Verband ist verpflichtet, diese einzuhalten.
Die Übermittlung des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des Schiedswerts an die zuständige Stelle.
von MAPA zur Genehmigung.
KAPITEL V
PROZENT, DER VON DER RASENTWICKLUNG ZURÜCKGEZOGEN WURDE
Artikel 15. Der von den Rasenverbänden vom Gesamtbetrag abzuziehende Prozentsatz
Setzen Sie auf die verschiedenen Arten von Pool- und Kombiwetten oder, in jedem
Im Falle einer gewonnenen Runde kann das Limit variieren; das im Spiel festgelegte Limit bleibt jedoch...
§ 2 des Artikels 23 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988 sollte sein
wurde strikt befolgt.
KAPITEL VI
BERECHNUNG DER VERTEILUNG DER ZUTEILUNGEN
Artikel 16. Die Besonderheiten des von jedem angewandten Systems
Einheit, die sich auf die Berechnung der Verteilung des Preispools an die Wettenden bezieht, von jedem
Eine der Wettoptionen für die verschiedenen Kategorien wird festgelegt in
Allgemeiner Wettplan jedes Jockey Clubs unter Berücksichtigung des Betriebs.
Hinsichtlich Wetten auf Pferderennen wird keine Pflicht zur Verwendung eines einzigen Wettscheins festgelegt.
KAPITEL VII
Bezüglich der Mindest- und Höchstgrenzen für Boni.
Art. 17. Die Mindest- und Höchstbonuslimits für Wetten auf
Die Kategorie der gesammelten Punkte hängt von der Anzahl der geplanten Rennen und der... ab.
in Betracht gezogene Wettarten, wobei die Verpflichtung besteht, diese detailliert aufzulisten in
Allgemeiner Wettplan jedes Rennbahnunternehmens unter Berücksichtigung der Nicht-
Anforderung für einen einzelnen Stein.
KAPITEL VIII
IM FALLE DER UNGÜLTIGKEIT VON RENNEN ODER DES RÜCKZUGS VON TIERN
Art. 18. Im Falle der Nichtigkeit erfolgt die Rückerstattung der Wetteinsätze und der
Ersatzticket aufgrund eines Ausstellungsfehlers, Nichtausfüllens eines oder
Im Falle weiterer Rennen, Abmeldungen von Tieren oder anderer unvorhergesehener Umstände gelten folgende Regeln:
von den Rennsportorganisationen im Allgemeinen Wettplan festgelegt, um
zum Schutz der Verbraucherrechte von Pferdewettdiensten,
Ausgeführt von rechtlich autorisierten Revierkämpferorganisationen.
KAPITEL IX
Orte und Zeiten für die Wettabgabe
Artikel 19. Die zur Annahme von Wetten berechtigten Orte sind die in Artikel... genannten.
Artikel 18 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988, während die Zeitpläne von
Der Betrieb dieser Anlagen wird von der Rennkommission auf folgender Grundlage festgelegt: ...
Pferderennprogramm.
KAPITEL X
Bezüglich der Methode der Wettwerbung
Artikel 20. Die Bekanntmachung der Verteilung zum Zwecke der Auszahlung der Preise an
Für Wettende mit Gewinnscheinen wird dies bei jeder Art von Wette durchgeführt.
nach der Bestätigung und Bekanntgabe des Rennergebnisses durch die Rennkommission,
um sicherzustellen, dass alle gesammelten Gelder vollständig verwendet wurden.
§ 1 Die nachträgliche Änderung des Ergebnisses eines Rennens ist unter keinen Umständen zulässig...
Einige, die wegen des Erhalts von Wettscheinen angerufen werden, die immer
Dies wurde durch die unmittelbar nach dem Rennen eintreffenden Ergebnisse bestätigt.
§ 2 Die Ausschüttungen werden stets auf Basis von 1,00 R$ (einem Real) bekannt gegeben, niemals
niedriger als dieser Richtwert und in Werten, die nur das 1. Haus repräsentieren.
Dezimalzahlen, die anderen außer Acht gelassen.
§ 3 Die Bekanntgabe des Ergebnisses der Zuteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen.
Video oder Stein.
§ 4 Nach Durchführung des Rennens und Feststellung des Ergebnisses wird die Verteilung der Preise bekannt gegeben.
jede der Wettoptionen und vorbehaltlich der von
Gesetzgebung.
KAPITEL XI
Bezüglich der Verjährungsfrist für Tickets
Artikel 21. Die Gewinntickets sind ab dem Ziehungstag acht Tage lang gültig.
Datum des Rennprogramms.
KAPITEL XII
Bezüglich der Verteilung nicht eingezogener Gelder.
Art. 22. Nicht abgeholte Preisgelder innerhalb der Frist von
Die Einnahmen aus dem Ticketverkauf fließen zurück an den Betreiber der Rasenbahn zur weiteren Verwendung.
in den Zinsaufwendungen für Pferderennen.
Artikel 23. Gewinnscheine werden nur an die Inhaber der Scheine ausgezahlt.
ohne Berücksichtigung von Ansprüchen wegen Verlust, Diebstahl, Verlegung oder sonstiger
Beschwerden betreffend werden zerrissene oder beschädigte Tickets nicht erstattet; deren Rechtmäßigkeit
kann nicht bewiesen werden.
KAPITEL XIII
Bezüglich der Sammlung und ihrer Aufteilung.
Artikel 24. Die Erhebung und Verteilung der Ressourcen muss den folgenden Bestimmungen entsprechen:
wie in den Artikeln der Kapitel VI und VII des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober dargelegt,
1988 und damit zusammenhängende Gesetze, wobei die fördernde Einrichtung zur monatlichen Zahlung verpflichtet ist.
aus einem Beitrag an das Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA).
Berechnet auf Basis des Gesamtwerts der gesamten Wettaktivitäten gemäß der Tabelle.
Prozentsatz basierend auf dem durchschnittlichen Wettvolumen pro Meeting des Vormonats.
Artikel 25. Die dem Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und
Die Lieferungen (MAPA) werden monatlich über die Herausgabe eines Leitfadens eingesammelt.
Bundessteuererhebung – GLU, auf ein spezielles Konto, das vom Ministerium bereitgestellt wird
Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA), bis zum 10. des Folgemonats.
KAPITEL XIV
Hinsichtlich der Aufsicht über Tourismusorganisationen
Artikel 26. Rasenverbände sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern Folgendes zur Verfügung zu stellen...
Die für die Aufsicht Verantwortlichen sollten alle notwendigen Klarstellungen liefern, sowie...
um ihnen auf Verlangen zur Prüfung oder Begutachtung die Dokumente, Bücher,
Quittungen, Saldenlisten, Bilanzen und alle anderen als notwendig erachteten Dokumente.
notwendig zur Ausübung von Aufsichtsaufgaben.
Artikel 27. Rasenverbände sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten...
aus dem monatlichen Bericht des Ministeriums für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) mit dem
Folgen Sie den Anweisungen:
I – Anzahl der absolvierten Rennen;
II – Gesamtzahl der Wetten und Wettkämpfe für jede Veranstaltung;
III – die Gesamtsumme der bei jedem Treffen ausgezahlten Preise;
IV – der Prozentsatz des gesamten Wettvolumens, der verteilt wird in
Preise;
V – der Prozentsatz der Auszahlungen, die bei jeder Wettart vorgenommen wurden,
Gesellschaft, die die Rasse fördert;
VI – der Gesamtbeitrag, der vom Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung einzuziehen ist
und Versorgung (MAPA); und
VII – Zusätzliche Erläuterungen auf Anfrage.
Artikel 28. Die Förderorganisationen verpflichten sich, dem Ministerium die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Informationen zur Bewegung vom Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) online
allgemeine Wettbestimmungen, unbeschadet der in Artikel 27 dieser Normativen Anweisung festgelegten Verpflichtungen.
KAPITEL XV
ÜBER DIE STRAFEN
Artikel 29. Verstoß gegen eine der Bestimmungen dieser Verordnung
Es gelten die Bestimmungen der Artikel 91 bis 97 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober.
1988

