Normative Anweisung Nr. 8 vom 28. März 2008
MINISTERBÜRO
Normative Anweisung Nr. 8 vom 28. März 2008
Der Staatsminister für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung beschließt in Ausübung der ihm durch Artikel 87 Absatz 1 Nummer II der Verfassung übertragenen Befugnisse und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 7.291 vom 19. Dezember 1984, das durch Dekret Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988 geregelt wird und die Pferdezucht im Land regelt, sowie unter Berücksichtigung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft und des Inhalts des Verfahrens Nr. 70100.0024408/2007-58:
Artikel 1. Aufhebung der Normativen Anweisung Nr. 21 vom 27. Oktober 2005.
Artikel 2. Diese normative Anweisung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Reinhold Stephanes
ANHANG
Allgemeine Wettplanbestimmungen
KAPITEL I
REGULATORISCHE DEFINITIONEN
Artikel 1. Für die Zwecke der Verordnung zum Gesetz Nr. 7.291 vom 19. Dezember 1984, das die Pferdezucht im Land regelt, gelten folgende Begriffsbestimmungen:
I – Allgemeiner Wettplan: ein Instrument, das die verschiedenen Wettarten festlegt und diese separat und übersichtlich regelt, sodass der Wettende genau über die Vorgehensweise des Anbieters hinsichtlich der Berechnung, der Gewinnverteilung, des Auszahlungsprozentsatzes und der Besonderheiten des von ihm angewandten Systems informiert ist.
II – Wetten: umfasst alle Formen des Glücksspiels um Geld bei Pferderennen, die von rechtlich zugelassenen Einrichtungen veranstaltet werden, einschließlich Wettbewerben, Lotteriespielen, Auktionen oder Wettauktionen.
III – Hippodrom: Ort, an dem Pferderennen stattfinden, organisiert und gesponsert von rechtlich autorisierten Rennbahnen, und der als Rundkurs- oder Geradebahn-Hippodrom klassifiziert werden kann.
IV – Turf-Unternehmen: eine gemeinnützige, privatrechtliche Zivilgesellschaft, die zur Durchführung von Wetten auf Pferderennen mittels einer Betriebslizenz, dem sogenannten Patentbrief, berechtigt ist.
V – Akkreditierter Agent: eine natürliche oder juristische Person, die von der Rennsportorganisation schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, Wetten entgegenzunehmen und Preise auszuzahlen.
VI – Gesamtwettvolumen: die Gesamtzahl der Wetten, die von der Rennorganisation in jedem Rennen über alle Kategorien hinweg öffentlich beworben werden, zum Zweck der Berechnung der Preisgeldverteilung gemäß der Verteilung der eingenommenen Gelder.
KAPITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2. Wetten auf Pferderennen dürfen nur auf dem Gelände von Rennbahnen, in den Hauptsitzen oder Unterzentralen von Pferderennsportorganisationen, in Agenturen und über akkreditierte Agenten abgeschlossen werden, die von der zuständigen Stelle des Ministeriums für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) ordnungsgemäß autorisiert sind.
Ein Absatz. Anträge auf Betriebslizenzen für akkreditierte Agenturen und Vertreter müssen folgende Unterlagen enthalten:
I – ein Antrag, der vom gesetzlichen Vertreter der juristischen Person an die zuständige Behörde gerichtet wird;
II – eine ausdrückliche Erklärung des Präsidenten des Jockey Clubs, in der er die volle Verantwortung für den Verkauf von Wetten und die Auszahlung von Preisen im Namen der Rennsportorganisation übernimmt;
III – beglaubigte Abschrift des Konzessionsvertrags für einen akkreditierten Vertreter, unterzeichnet von der Rasensportorganisation;
IV – Lageplan der Geschäftsräume des akkreditierten Vertreters im Maßstab mindestens 1:500;
V – Beschreibung der Einrichtungen mit einer Liste der verfügbaren Ausrüstung gemäß dem Datenverarbeitungszentrum/Totalizer;
VI – Tabelle der Provisionen für den akkreditierten Agenten, gezahlt von der rechtlich autorisierten Rasenbehörde;
VII – Kopie der mit der vergleichbaren Einrichtung unterzeichneten Vereinbarung zur Genehmigung (sofern zutreffend);
VIII – Kopie der Registrierung des von der Rennsportorganisation akkreditierten Vertreters beim CNPJ (Brasilianisches Nationalregister der juristischen Personen) oder CPF (Brasilianisches Register der individuellen Steuerzahler);
IX – Kopie der Satzung des akkreditierten Vertreters (sofern zutreffend);
X – Vollmacht durch private Urkunde mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers (sofern zutreffend).
Artikel 3. Wetten auf Pferderennen können von gemäß den Vorschriften rechtmäßig zugelassenen Einrichtungen sowohl auf Pferderennen, die auf der Rennbahn selbst stattfinden, als auch auf Pferderennen, die auf Rennbahnen anderer ähnlicher Einrichtungen mit gültiger Lizenz stattfinden, durchgeführt werden.
§ 1. Rennen, die auf anderen Rennbahnen stattfinden und als Simulcast-Rennen bekannt sind, können von dem Unternehmen, das den Wettdienst betreibt, oder einem ähnlichen Unternehmen beworben oder gesponsert werden, wobei das Recht eingeräumt wird, Töne, Bilder und Daten von jedem Rennen anzuzeigen, die in Echtzeit an die Orte oder Räumlichkeiten übertragen werden, die zur Annahme von Wetten berechtigt sind.
§ 2. Für die Zwecke der Echtzeit-Wiedergabe von Rennen, die auf anderen Rennbahnen ähnlicher Einrichtungen stattfinden, versteht man darunter die Live-Übertragung zuvor festgelegter Rennen zum Zwecke der Platzierung von Wetten, wobei die Besteuerung auf der Ursprungsrennbahn oder im Netzwerk akkreditierter Agenten erfolgt.
§ 3 Bei der Durchführung von Wetten auf nationale Simulcast-Rennen (Rennen, die auf anderen Rennbahnen ähnlicher autorisierter Einrichtungen stattfinden und live übertragen werden) muss die Rennbahnorganisation zusammen mit dem Allgemeinen Wettplan die folgenden Dokumente einreichen:
I – Kopie des Vertrags über die Übertragung der Rechte zur Nutzung von Tönen, Bildern und Daten im Zusammenhang mit Rennen, die auf den Rennbahnen der ähnlichen Einrichtung stattfinden;
II – eine Kopie des mit dem Anbieter des Live-Streaming-Systems für Pferderennen geschlossenen Vertrags einschließlich aller zusätzlichen Informationen;
III – Nachweis des Eigentums an einem CDP/Totalizer zur Verwaltung von Daten im Zusammenhang mit Fahrten oder eine Kopie des mit dem Systembetreiber unterzeichneten Outsourcing-Vertrags.
IV – Liste der akkreditierten Agenten mit Nummer und Ausstellungsdatum der Betriebserlaubnis, die zum Empfang des Videosignals berechtigt sind.
§ 4. Folgende Angaben gelten als zusätzliche Informationen und müssen bei Live-Übertragungen von geplanten Pferderennen offengelegt werden:
I – Art und Distanz des Rennens und Bezeichnung der Veranstaltung;
II – Namen und Leistungen der Pferde im Rennen;
III – Name und Leistung der Jockeys;
IV – Art, Zustand und Eigenschaften der Start- und Landebahn.
Artikel 4. Der Betrieb des Wettdienstes wird von der Rennkommission jeder Turf-Organisation gemäß dem Nationalen Renngesetzbuch verwaltet und geleitet.
Artikel 5. Wettende bei Pferderennen unterliegen den Bestimmungen dieses Dokuments und der einschlägigen Gesetzgebung. Sie sind verpflichtet, den gekauften Wettschein nach dem Kauf hinsichtlich Veranstaltung, Rennen, Wert und Informationen zu überprüfen; nachträgliche Reklamationen werden nicht akzeptiert.
Artikel 6. Der von den Rennbahnverbänden gemäß dieser Verordnung erstellte und von der zuständigen Behörde zu genehmigende allgemeine Wettplan muss gemäß Artikel 23 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988 folgende Angaben enthalten:
I – die Wettarten, die gesondert geregelt sind;
II – der Wert jedes einzelnen Tickets, je nach Wettart;
III – der Prozentsatz, der vom Veranstalter vom Gesamteinsatz bei jeder Wettart abgezogen wird;
IV – die Berechnung der Verteilung der Auszahlungen an die Wettenden in den einzelnen Wettarten;
V – die Mindest- und Höchstbonuslimits für Wetten;
VI – Im Falle einer Annullierung, Rückerstattungen und Ersatzkarten aufgrund von Fehlern bei der Ausstellung, Nichtbeendigung eines oder mehrerer Rennen, Rückzug von Tieren oder sonstigen unvorhergesehenen Umständen;
VII – die Orte und Zeiten für die Annahme der einzelnen Wettarten;
VIII – die Methode der Werbung für Wetten;
IX – die Verjährungsfrist für Wettscheine;
X – das Ziel aller Beträge, die aufgrund des Ablaufs des Ticketpreises nicht mehr eingegangen sind.
Ein Absatz. Anträge auf Genehmigung des Allgemeinen Wettplans müssen folgende Unterlagen enthalten:
I – ein Antrag, der vom gesetzlichen Vertreter der Rasenorganisation an die zuständige Behörde gestellt wird;
II – allgemeiner Wettplan, der gemäß Artikel 23 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988 und in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erstellt wurde;
III – Beglaubigte Abschrift des Lizenzvertrags über die Rechte zur Ausstrahlung von Tönen, Bildern und Daten aus Pferderennen, einschließlich einer Liste der Rennbahnen, auf denen die Pferderennen ihren Ursprung haben;
IV – beglaubigte Kopie des Outsourcing-Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen für die Entwicklung und den Betrieb des Datenverarbeitungszentrums/Totalizers, des Anbieters des Echtzeit-Rennübertragungssystems, der Dopingkontrolle durch chemische Analyse von biologischem Material sowie der tierärztlichen und ambulanten medizinischen Betreuung der Rennen (sofern zutreffend);
V – Beispielhafte gedruckte Materialien für Pferderennveranstaltungen (Zusammenstellung der Rennen, die in jedem Programm gezeigt werden sollen) zur Information der Wettenden;
VI – Nachweis der technischen Machbarkeit (ausgestellt von MAPA) und der wirtschaftlichen Machbarkeit (ausgestellt von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) des Rasenunternehmens;
VII – Verpflichtungsvereinbarung zur Vorlage des monatlichen MGA-Bewertungsberichts an MAPA gemäß Artikel 73 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988;
VIII – Bestätigung der Zahlung des fälligen Beitrags (Steuerabgabe) an MAPA innerhalb der festgelegten Fristen;
IX – Jahresabschlüsse, die die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Pferderennsport von den Freizeit- und gesellschaftlichen Aktivitäten im Sinne des Gesetzes Nr. 6.404 von 1976 trennen, gemäß den vom Federal Accounting Council festgelegten Standards und Kriterien und nach Prüfung durch unabhängige Wirtschaftsprüfer.
KAPITEL III
VON DEN WETTMODALITÄTEN
Art. 7 Für die Zwecke dieser Verordnung werden Wetten auf Pferderennen, die von Rennbahnen veranstaltet werden, in (3) drei Kategorien eingeteilt:
I – Eintrittskarten/Ausweise;
II – kumulierte/Wettbewerbe; und
III – Auktionen/Wettsitzungen.
§ 1 Bei den als „Pules“ klassifizierten Wettarten geben die Wettenden die Reihenfolge der Ankunft der Pferde in Rennen an, die zuvor von der Rennkommission festgelegt wurden.
§ 2 Bei den als Akkumulatorwetten bezeichneten Wettenden sammeln die Wettenden Hinweise auf die Reihenfolge der Ankunft der Pferde in mehr als einem Rennen des Rennkalenders.
§ 3 Bei den als Auktionen klassifizierten Wettarten werden die Wettscheine für bestimmte Rennen im Voraus durch Auktionen an die Wettenden verkauft, die das höchste Gebot für ein bestimmtes Pferd oder eine Gruppe von Pferden abgeben, die zur Teilnahme an den Rennen angemeldet sind.
Artikel 8. Wetten, die als Wettscheine/Tickets bezeichnet werden, können folgender Art sein:
I – Gewinner: eine Wettart, bei der das Tier als Gewinner des Rennens gilt;
II – Platzwette: eine Wettart, bei der auf die Tiere gesetzt wird, die im Rennen den ersten oder zweiten Platz belegt haben;
III – Show: eine Wettart, bei der die Tiere berücksichtigt werden, die die ersten drei Plätze belegt haben;
IV – Doppelwette: eine Wettart, bei der auf die Tiere gesetzt wird, die den ersten und zweiten Platz im Rennen belegt haben, unabhängig von der Reihenfolge ihrer Ankunft;
V – Exacta: eine Wettart, bei der die Tiere, die im Rennen den ersten und zweiten Platz belegt haben, in dieser Reihenfolge berücksichtigt werden;
VI – Trifecta: eine Wettart, bei der die Tiere berücksichtigt werden, die in einem bestimmten Rennen den ersten, zweiten und dritten Platz belegt haben;
VII – Quadrifecta: eine Wettart, bei der auf die Tiere gesetzt wird, die in einem bestimmten Rennen den ersten, zweiten, dritten und vierten Platz belegt haben.
Artikel 9. Kombiwetten können folgende Arten umfassen:
I – Einfache Akkumulatorwette: Hierbei handelt es sich um Wetten auf den Sieger, den Platz, die Doppelwette oder die Exacta-Wette in zwei oder mehr verschiedenen Rennen, die ihre eigenen Wertungen haben können;
II – Kombiwette: Hierbei handelt es sich um Wetten auf zwei oder mehr Tiere, entweder auf den Sieger oder auf den Platz, oder auf zwei oder mehr Doppel- oder Exaktwetten aus verschiedenen Rennen, die ihre eigenen Wertungen haben können;
III – Kombiwette: Hierbei handelt es sich um Wetten auf zwei oder mehr verschiedene Wettarten in von der Rennkommission festgelegten Rennen, die ihre eigenen Einsatzhöhen haben können.
Art. 10. Die kategorisierten Wetten für Auktionen/Wettsitzungen bestehen aus dem Vorverkauf von Sieger-, Exacta- und Doppelwetten für bestimmte Rennen, wobei die Anzahl der Runden voneinander unabhängig ist und vom Auktionator frei bestimmt wird.
Artikel 11. Die Disziplinarregeln für die Bekanntgabe der Klassifizierungsergebnisse der Pferde im Rennen zum Zwecke der Verteilung der Preise an die Gewinner werden von jeder Rennbahnorganisation je nach Wettart im zu genehmigenden Allgemeinen Wettplan unter Berücksichtigung der gegebenen Variationsmöglichkeiten und Merkmale festgelegt.
Art. 12. Der Veranstalter kann beschließen, keine der in dieser Verordnung vorgesehenen Wettmodalitäten in sein Wettsystem aufzunehmen oder neue Wettmodalitäten versuchsweise für einen Zeitraum von höchstens 180 (einhundertachtzig) Tagen zur Genehmigung vorzuschlagen.
Artikel 13. Änderungen des Allgemeinen Wettplans sind nur zulässig, wenn die Turf Entity die fälligen Beträge vollständig an das Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) entrichtet hat.
KAPITEL IV
DES EINZELNWERTS JEDES TICKETS
Artikel 14. Der Wert jedes Wettscheins wird je nach Wettart von der Rennkommission des Rennvereins festgelegt. Diese ist verpflichtet, den Beschluss der Kommission über die Genehmigung des festgelegten Wertes zur Homologation an die zuständige Stelle der MAPA weiterzuleiten.
KAPITEL V
PROZENT, DER VON DER RASENTWICKLUNG ZURÜCKGEZOGEN WURDE
Artikel 15. Der Prozentsatz, der von den Veranstaltern aus dem Gesamteinsatz bei den verschiedenen Arten von Pool- und Kombiwetten bzw. in jeder Runde im Falle eines Unentschiedens einbehalten werden darf, kann variieren; die in § 2 von Artikel 23 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988 festgelegte Grenze muss jedoch strikt eingehalten werden.
KAPITEL VI
BERECHNUNG DER VERTEILUNG DER ZUTEILUNGEN
Artikel 16. Die Einzelheiten des von jeder Einrichtung angewandten Systems zur Berechnung der Verteilung des Preisgeldes an die Wettenden für jede der Wettarten der verschiedenen Kategorien werden im Allgemeinen Wettplan jedes Jockey Clubs festgelegt, da die Durchführung von Wetten auf Pferderennen nicht die Pflicht zur Abgabe eines einzelnen Wettscheins begründet.
KAPITEL VII
Bezüglich der Mindest- und Höchstgrenzen für Boni.
Artikel 17. Die Mindest- und Höchstbonuslimits für Wetten in der Kategorie Kombiwetten hängen von der Anzahl der einbezogenen Rennen und den betrachteten Wettarten ab. Die einzelnen Wettanbieter sind verpflichtet, diese im Allgemeinen Wettplan detailliert anzugeben, da ein spezieller Wettschein nicht vorgeschrieben ist.
nur.
KAPITEL VIII
IM FALLE DER UNGÜLTIGKEIT VON RENNEN ODER DES RÜCKZUGS VON TIERN
Artikel 18. Im Falle einer Annullierung, Rückerstattung der Wetteinsätze und Ersatz von Wettscheinen aufgrund von Fehlern bei deren Ausstellung, Nichtaustragung eines oder mehrerer Rennen, Rückzug von Pferden oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen werden die Regeln von der Rennbahnorganisation im Allgemeinen Wettplan festgelegt, um die Rechte des Verbrauchers des von rechtlich zugelassenen Rennbahnorganisationen durchgeführten Pferdewettdienstes zu gewährleisten.
KAPITEL IX
Orte und Zeiten für die Wettabgabe
Artikel 19. Die zur Annahme von Wetten berechtigten Orte sind diejenigen, die in Artikel 18 des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988 definiert sind; ihre Öffnungszeiten werden von der Rennkommission gemäß dem Turf-Programm festgelegt.
KAPITEL X
Bezüglich der Methode der Wettwerbung
Artikel 20. Die Bekanntgabe der Preisverteilung zum Zwecke der Auszahlung von Preisen an die Wettenden von Gewinnscheinen bei jeder Art von Wette erfolgt nach der Bestätigung und Bekanntgabe des Rennergebnisses durch die Rennkommission unter Berücksichtigung der Gesamtverteilung der gesammelten Gelder.
§ 1 Die nachträgliche Änderung des Ergebnisses eines Rennens kann unter keinen Umständen zur Annahme von Wettscheinen herangezogen werden; diese behalten stets ihre Gültigkeit auf Grundlage des unmittelbar nach dem Rennen bestätigten Ergebnisses.
§ 2 Die Aufteilungen werden stets auf der Basis von 1,00 R$ (einem Real) bekannt gegeben, niemals unter diesem Bezugspunkt, und zwar in Werten, die nur die erste Dezimalstelle darstellen, die anderen jedoch außer Acht lassen.
§ 3 Die Bekanntgabe des Ergebnisses der Aufteilung kann auf elektronischem Wege, per Video oder in Stein erfolgen.
§ 4 Nach dem Rennen und der Bestätigung des Ergebnisses wird die Preisverteilung für jede Wettart bekannt gegeben, wobei die gesetzlich festgelegten Rabatte zu beachten sind.
KAPITEL XI
Bezüglich der Verjährungsfrist für Tickets
Artikel 21. Die Gewinntickets sind acht Tage lang gültig, beginnend mit dem Datum des Rennprogramms.
KAPITEL XII
Bezüglich der Verteilung nicht eingezogener Gelder.
Artikel 22. Nicht abgeholte Preisgelder verfallen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets und werden an die Rasenorganisation zur Deckung von Rasenkosten zurückverwendet.
Artikel 23. Gewinnscheine werden ausschließlich an ihre Inhaber ausgezahlt. Ansprüche wegen Verlust, Diebstahl, Verlegung oder sonstige Reklamationen werden nicht anerkannt. Beschädigte oder zerrissene Scheine sowie Scheine, deren Echtheit nicht nachgewiesen werden kann, werden nicht ausgezahlt.
KAPITEL XIII
Bezüglich der Sammlung und ihrer Aufteilung.
Artikel 24. Die Sammlung und Verteilung der Mittel muss den Bestimmungen der Artikel in Kapitel VI und VII des Dekrets Nr. 96.993 vom 17. Oktober 1988 und den einschlägigen Gesetzen entsprechen. Die veranstaltende Einrichtung ist verpflichtet, einen monatlichen Beitrag an das Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) zu entrichten, der auf der Grundlage des Gesamtwerts der Wetteinsätze und einer Prozenttabelle berechnet wird, die auf der durchschnittlichen Wettbewegung pro Veranstaltung des Vormonats basiert.
Artikel 25. Die dem Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) zugewiesenen Gelder werden monatlich durch die Ausstellung eines Bundes-Einzugsformulars – GLU – auf ein vom Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) bereitgestelltes spezielles Konto bis zum 10. Tag des Folgemonats eingezogen.
KAPITEL XIV
Hinsichtlich der Aufsicht über Tourismusorganisationen
Artikel 26. Rasenorganisationen sind verpflichtet, den für die Inspektion zuständigen Beamten alle notwendigen Erläuterungen zu geben und ihnen auf Verlangen zur Prüfung oder fachlichen Analyse die Dokumente, Bücher, Quittungen, Bilanzen, Jahresabschlüsse und alle anderen Elemente vorzuzeigen, die für die Ausübung der Inspektionstätigkeit als notwendig erachtet werden.
Artikel 27. Rasenverbände sind verpflichtet, der zuständigen Stelle des Ministeriums für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) monatlich einen Bericht mit folgenden Angaben vorzulegen:
I – Anzahl der absolvierten Rennen;
II – Gesamtzahl der Wetten und Wettkämpfe für jede Veranstaltung;
III – die Gesamtsumme der bei jedem Treffen ausgezahlten Preise;
IV – der Prozentsatz des gesamten Wettvolumens, der als Preisgeld ausgeschüttet wird;
V – der Prozentsatz der Auszahlungen, die von dem Unternehmen, das das Rennen veranstaltet, bei jeder Wettart vorgenommen werden;
VI – der Gesamtbeitrag, der vom Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) einzuziehen ist; und
VII – Zusätzliche Erläuterungen auf Anfrage.
Artikel 28. Die Veranstalter sind verpflichtet, dem Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (MAPA) online Informationen über die gesamte Wettbewegung zur Verfügung zu stellen, unbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 27 dieser Normativen Anweisung.
KAPITEL XV
ÜBER DIE STRAFEN
Artikel 29. Im Falle eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieser Verordnung finden die Bestimmungen der Artikel 91 bis 97 des Dekrets 96.993 vom 17. Oktober 1988 Anwendung.


