Ergänzungsgesetz Nr. 535 vom 19. Oktober 2023 – Richtet den öffentlichen Lotteriedienst innerhalb der Gemeinde Anápolis ein und sieht weitere Maßnahmen vor.
Ergänzungsgesetz Nr. 535 vom 19. Oktober 2023
Richtet den öffentlichen Lotteriedienst innerhalb der Gemeinde Anápolis ein und trifft weitere Maßnahmen.
Der Gemeinderat von Anápolis hat dem folgenden Gesetz zugestimmt, und ich, der Bürgermeister, verkünde hiermit:
Artikel 1. Die Anápolis Municipal Lottery – LOTAN – wird hiermit gegründet. Sie ist berechtigt, alle im Bundesgesetz Nr. 13.756 vom 12. Dezember 2018 vorgesehenen Lotteriearten durchzuführen.
§ 1. Der kommunale öffentliche Lotteriedienst beachtet die von der Union festgelegten allgemeinen Richtlinien und wird gemäß Artikel 175 der Verfassung der Republik betrieben, der die Bildung von Partnerschaften, Vereinbarungen, Konsortien und anderen rechtlichen Regelungen zur Steigerung der Effizienz des öffentlichen Dienstes zulässt.
§ 2. Jede Operation, jedes Spiel oder jede Wette in Form eines Vorhersagewettbewerbs, bei dem es um den Gewinn eines Preises in Geld oder Waren anderer Art geht, gilt als Lotteriespiel.
§ 3. Der Betrieb von Lotterien jeglicher Art, die nicht durch Bundesrecht genehmigt sind, ist verboten.
Artikel 2. Der in diesem Gesetz genannte öffentliche Dienst der Gemeindelotterie wird direkt oder indirekt von der Gemeindeverwaltung betrieben, die für die Genehmigung, Akkreditierung, Überwachung, Vergabe, Erlaubnis und Verwaltung des gesamten Lotteriedienstes zuständig ist und diese Befugnisse an andere Organe der Gemeindeverwaltung delegieren kann.
Artikel 3. Die Erlöse aus den Gesamteinnahmen aus dem Betrieb der öffentlichen Lotterie werden wie folgt aufgeteilt:
I – Zahlung der Betriebskosten;
II – Auszahlung von Preisen und damit verbundene Einkommensteuer;
III – Finanzierung des Sozialversicherungssystems für Gemeindeangestellte von Anápolis in Höhe von 80 % (achtzig Prozent) der Einnahmen abzüglich der Ausgaben der Punkte I und II;
IV – Finanzierung sozialer Programme in den Bereichen Sport, Kultur und Tourismus in Höhe von 20 % (zwanzig Prozent) der Einnahmen, ausgenommen die unter Punkt I und II beschriebenen Ausgaben.
§ 1. Preise, die nicht innerhalb von 90 (neunzig) Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Ergebnisse in Anspruch genommen werden, gelten als verfallen und die Beträge fallen, wie in Artikel 3 Nummer III festgelegt, zugunsten der öffentlichen Verwaltung zurück.
§ 2. Die Festlegung der Werte und deren Verteilung in den begünstigten Gebieten obliegt dem Städtischen Wirtschafts- und Planungssekretariat oder einer anderen Abteilung, die dessen Nachfolge antritt.
Artikel 4. Alle von der Anápolis Municipal Lottery angebotenen Lotteriemodalitäten werden durch die jeweiligen Lotteriepläne des Municipal Secretariat of Economy and Planning geregelt.
Artikel 5. Die Verwendung physischer oder virtueller Mittel zur Annahme von Wetten und zum Verkauf von Tickets ist zulässig.
Artikel 6. Wird der öffentliche Dienst der Gemeindelotterie im Rahmen einer Partnerschaft, Konzession oder Genehmigung betrieben, so ist das für den Dienst verantwortliche Unternehmen verpflichtet, den Wettbewerb durchzuführen und die Preise im Rahmen der in der von der Gemeinde Anápolis erteilten Konzession festgelegten Bedingungen zu verteilen.
§ 1. Die Gesellschaft, die den öffentlichen Dienst der Gemeindelotterie ausführt und die aus einer Partnerschaft, Konzession oder Genehmigung hervorgeht, ist verantwortlich für die Erstellung der Lotteriepläne, die Bereitstellung von Ausrüstung, den Vertrieb, den Verkauf und die Werbung, die Akkreditierung der von der Gemeinde ernannten Vertriebs- und Wiederverkaufsagenten, die Auszahlung der Preise und die administrative, finanzielle und statistische Kontrolle des Umsatzes, die Erhebung und Abführung der anfallenden Steuern.
§ 2. Am Ende des Geschäftsjahres, am 31. Dezember eines jeden Jahres oder zu einem von der Beauftragten festgelegten Zeitpunkt, hat die ausführende Gesellschaft innerhalb von 60 (sechzig) Tagen eine Kopie ihrer ordnungsgemäß geprüften Geschäftstätigkeit vorzulegen.
Artikel 7. Die Exekutive wird über das städtische Sekretariat für Wirtschaft und Planung und/oder über Partnerschaften, Konzessionen oder Genehmigungen die von ihr als geeignet erachteten Garantiesysteme einführen, um die Sicherheit vor Verfälschung oder Manipulation von Fahrkarten zu gewährleisten.
Artikel 8. Das städtische Sekretariat für Wirtschaft und Planung regelt die Art und Weise der Auszahlung der für die Sozialversicherung, die auf den Gewinn erhobene Einkommensteuer und andere gesetzliche Begünstigte bestimmten Beträge.
Artikel 9. Gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes Nr. 9.613 vom 3. März 1998 und den nachfolgenden Änderungen ist die juristische Person, die eine Lotterieveranstaltung durchführt, verpflichtet, dem Rat für die Kontrolle von Finanzaktivitäten, der mit der Zentralbank von Brasilien verbunden ist, in der von diesem Rat festgelegten Weise Informationen über Wettende im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche zu übermitteln.
Artikel 10. Dieses Ergänzungsgesetz wird, soweit anwendbar, durch einen Erlass des Leiters der Exekutive geregelt.
Artikel 11. Dieses Ergänzungsgesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft und hebt alle entgegenstehenden Bestimmungen auf.
Gemeinde Anápolis – GO, 19. Oktober 2023.
ROBERTO NAVES UND SIQUEIRA
Bürgermeister der Gemeinde


